Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
SGB VIII§ 87b Örtliche Zuständigkeit für die Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/87b#abs-1 (1) Für die Zuständigkeit des Jugendamts zur Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren (§§ 50 bis 52) gilt § 86 Absatz 1 bis 4 entsprechend. Für die Mitwirkung im Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz gegen einen jungen Menschen, der zu Beginn des Verfahrens das 18. Lebensjahr vollendet hat, gilt § 86a Absatz 1 und 3 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/87b#abs-2 (2) Die nach Absatz 1 begründete Zuständigkeit bleibt bis zum Abschluss des Verfahrens bestehen. Hat ein Jugendlicher oder ein junger Volljähriger in einem Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz die letzten sechs Monate vor Abschluss des Verfahrens in einer Justizvollzugsanstalt verbracht, so dauert die Zuständigkeit auch nach der Entlassung aus der Anstalt so lange fort, bis der Jugendliche oder junge Volljährige einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat, längstens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Entlassungszeitpunkt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/87b#abs-3 (3) Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird der zuständige örtliche Träger nicht tätig, so gilt § 86d entsprechend.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 87b SGB VIII →
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Nach Gewicht
- OLG Schleswig, 22.07.2024 – 8F AR 5/24
- OLG Saarbrücken, 29.03.2021 – 6 UF 46/21
- VG Aachen, 20.12.2018 – 1 K 909/16
- KG, 02.07.2012 – 16 WF 111/12Zitiert von 2
- KG, 24.05.2012 – 16 UF 48/12Zitiert von 1
- BGH, 15.07.2015 – XII ZB 30/15Vormundsbestellungsverfahren für einen minderjährigen, ausländischen Flüchtling: Bestimmung des zur Mitwirkung sachlich zuständigen Berliner JugendamtsZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Hamburg, 25.07.2025 – 303 O 170/23
- OVG Niedersachsen, 11.10.2019 – 10 LA 57/18
- VG Saarland Saarlouis, 06.02.2019 – 3 K 1411/17Zitiert von 1
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